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   LSG Hamburg, 25.02.2014 - L 3 VE 3/13   

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https://dejure.org/2014,3473
LSG Hamburg, 25.02.2014 - L 3 VE 3/13 (https://dejure.org/2014,3473)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2014 - L 3 VE 3/13 (https://dejure.org/2014,3473)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - L 3 VE 3/13 (https://dejure.org/2014,3473)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R

    Geltung der Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme für die

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2014 - L 3 VE 3/13
    Eine nochmalige Vernehmung der Zeugen kommt nicht in Betracht (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO), weil das Sozialgericht seine Tatsachenfeststellungen ordnungsgemäß getroffen hat und das Berufungsgericht eine abweichende Würdigung der erhobenen Beweise nicht in Betracht zieht (vgl. BSG, Urt. vom 28.11.2007 - B 11a /7a AL 14/07 R).
  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R

    Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - abstrakte

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2014 - L 3 VE 3/13
    Widerspricht die begehrte Opferentschädigung diesem Normzweck, weil etwa der Geschädigte sich in missbilligenswerter Weise dadurch selbst in Gefahr begeben hat, dass er sich einem mit besonderen Gefahren verbundenen Milieu zuwendet (vgl. BSG a.a.O.) oder aber sich dadurch selbst gefährdet, dass er sich einer Gefahrenlage leichtfertig nicht entzieht, obwohl ihm dies bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung (BSG, Urt. vom 3. Oktober 1984 - 9a RVg 6/83) zumutbar und möglich gewesen wäre (BSG, Urt. vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R), steht die begehrte Entschädigung im Widerspruch zum Schutzzweck der Norm und ist wegen Unbilligkeit zu versagen.
  • BSG, 03.10.1984 - 9a RVg 6/83

    Unbillige Entschädigung - Ständige Gefahr - Selbstbefreiung - Selbstverantwortung

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2014 - L 3 VE 3/13
    Widerspricht die begehrte Opferentschädigung diesem Normzweck, weil etwa der Geschädigte sich in missbilligenswerter Weise dadurch selbst in Gefahr begeben hat, dass er sich einem mit besonderen Gefahren verbundenen Milieu zuwendet (vgl. BSG a.a.O.) oder aber sich dadurch selbst gefährdet, dass er sich einer Gefahrenlage leichtfertig nicht entzieht, obwohl ihm dies bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung (BSG, Urt. vom 3. Oktober 1984 - 9a RVg 6/83) zumutbar und möglich gewesen wäre (BSG, Urt. vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R), steht die begehrte Entschädigung im Widerspruch zum Schutzzweck der Norm und ist wegen Unbilligkeit zu versagen.
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